Der Vorschlag von Haus & Grund: ein marktunabhängiges Modell
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden noch drei Modelle zur Bemessung der Grundsteuer diskutiert. Beim Kostenwertmodell und bei der Bodenwertsteuer soll die Bemessung auf Grundlage aktueller Verkehrswerte erfolgen. Beim Flächenmodell ist das nicht der Fall.
In Anlehnung daran hat Haus & Grund Deutschland ein Modell für eine marktunabhängige Bemessungsgrundlage entwickelt. Grundstück und Gebäude werden nach Flächengröße besteuert. Die Grundstücksfläche wird mit einer festgelegten Zahl (Faktor) multipliziert, der zum Beispiel bei 0,02 Euro pro Quadratmeter liegt.
In gleicher Weise wird das Gebäude durch Multiplikation der Fläche mit einem anderen Faktor berücksichtigt. So könnte zum Beispiel für ein Wohngebäude der Faktor 0,2 Euro pro Quadratmeter betragen, für ein gewerblich genutztes Gebäude 0,4 Euro pro Quadratmeter. Die Summe aus Grundstücks- und Gebäudebemessung ergibt die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.
Eine Steuermesszahl ist nicht mehr erforderlich, da die Gebäude nur nach Wohn- und Gewerbenutzung unterschieden werden und keine weitere Differenzierung erfolgt. Dadurch wird das Grundsteuerverfahren zweistufig. Auf die Bemessungsgrundlage kann direkt der Hebesatz der Gemeinde angewendet werden.
Zwei Rechenbeispiele
Ein Einfamilienhaus in Düsseldorf, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, hat eine Nutzfläche von 128 m². Es liegt auf einem 222 m2 großen Grundstück. Der Hebesatz für Düsseldorf liegt derzeit bei 440 Prozent.
Gebäudeanteil: 128 m² x 0,2 €/m2 = 25,6 €
Grundstücksanteil: 222 m2 x 0,02 €/m2 = 4,44 €
Bemessungsgrundlage: 25,6 € +4,44 € = 30,04 €
Grundsteuer: 30,04 € x 440 Prozent = 132,18 €
Ein Mehrfamilien-Wohnhaus in Essen hat eine Nutzfläche von 715 m2 und eine Grundstücksfläche von 558 m². Der Hebesatz liegt in Essen bei 670 Prozent.
Gebäudeanteil: 715 m² x 0,2 €/m2 = 143 €
Grundstücksanteil: 558 m2 x 0,02 €/m2 = 11,16 €
Bemessungsgrundlage: 143 € +11,16 € = 154,16 €
Grundsteuer: 154,16 € x 670 Prozent = 1.032,87 €
Bei einer sowohl gewerblichen als auch Wohnzwecken dienenden Mischnutzung von Gebäuden würden die Nutzflächen entsprechend aufgeteilt.
Die Vorteile dieses Verfahrens liegen auf der Hand: