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Rechtliches

Gebäudemodernisierungsgesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen

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Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 10. Juli 2026, das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Grundlage war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mit dem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Anschließend ließ auch der Bundesrat das Gesetz passieren.

Mit dem Gesetz wird das zuletzt als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Die 2023 eingeführte 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen wird ersetzt. Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden, aber die eingesetzten Brennstoffe müssen schrittweise klimafreundlicher werden. Ab 2029 gelten verbindliche Vorgaben für biogene beziehungsweise klimaneutrale Brennstoffanteile oder erneuerbare Anteile.

Neu: Härtefallregelung im CO₂-Kostenaufteilungsgesetz

Erst in letzter Minute ist noch eine Härtefallklausel hinzugekommen. § 5d CO₂KostAufG ergänzt den ursprünglichen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD.

Nach den neuen §§ 5a und 5b sollen Vermieter bei bestimmten neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen künftig grundsätzlich zur Hälfte an zusätzlichen Heizkosten beteiligt werden. Dazu gehören ab 2028 insbesondere die CO₂-Kosten und bei Gasheizungen die Netzentgelte sowie ab 2029 die Mehrkosten der verpflichtend einzusetzenden klimafreundlicheren Brennstoffe.

Der neue § 5d sieht hiervon eine Ausnahme vor: Liegt ein Härtefall vor, entfällt die Kostenbeteiligung nach §§ 5a und 5b. Der Vermieter beteiligt sich dann lediglich nach dem bereits geltenden Stufenmodell des § 5 Absatz 2 an den CO₂-Kosten.

Die Härtefallregelung ist aus Sicht privater Eigentümer grundsätzlich sinnvoll. Sie ist jedoch sehr eng gefasst, mit umfangreichen Nachweispflichten verbunden und streitanfällig. Unter anderem werden die Zahl der vermieteten Wohnungen, die Miethöhe, die Effizienzklasse des Gebäudes sowie die persönliche und wirtschaftliche Situation berücksichtigt. Für viele private Eigentümer dürfte die Regelung daher faktisch kaum nutzbar sein.

Inkrafttreten

Das Gesetz muss nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt nicht vollständig zu einem einheitlichen Zeitpunkt in Kraft:

  • Das Gebäudemodernisierungsgesetz und die Änderungen im Mietrecht und CO₂-Kostenaufteilungsgesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • Wesentliche weitere Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (EU-Vorgaben) und Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
  • Weitere Änderungen gelten ab 1. Januar 2028 (Nullemissionsgebäude neue öffentliche Nichtwohngebäude) beziehungsweise ab 1. Januar 2030 (Nullemissionsgebäude alle Neubauten).

Die konkreten finanziellen Belastungen nach §§ 5a und 5b CO₂KostAufG beginnen unabhängig davon erst ab 1. Januar 2028 bzw. ab 1. Januar 2029.     

https://intern.hausundgrund.de/api/storage/files/6a54c15ad3e4890007920df0/get/BT-Drs_2107009_Beschlussempfehlung%20und%20Entschlie%C3%9Fung.pdf?_=v1

 

Corinna Kodim (ZV | Team Energie)

www.hausundgrund.de

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